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§ 50 SGB VIII
Mitwirkung in familienrechtlichen Verfahren
Nach § 50 SGB VIII in Verbindung mit § 162 FamFG hat das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter in Verfahren vor dem Familiengericht mitzuwirken, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten. Das Bezirksamt Hamburg- Bergedorf, Fachamt Jugend- und Familienhilfe hat im Bezirk Bergedorf diese Aufgabe am 01.12.2007 auf den freien Träger MIKO Kinder- und Jugendhilfe GmbH übertragen.
Im Rahmen dieser Mitwirkung haben wir u.a. folgende Aufgaben:
Vorstehende Aufgaben werden auf der Basis unserer systemischen Grundhaltung durchgeführt.
Die Bereitstellung von einer kurzfristigen Mediation während der Dauer des Verfahrens als Regelangebot bei der Aufgabenerledigung stellt einen Eckpfeiler unseres Konzeptes dar. Mediation als eine strukturierte Methode der Vermittlung zwischen den Konfliktparteien eignet sich besonders gut, um dem einigungsorientierten Ansatz des SGB VIII Rechnung zu tragen. Ziel in diesem Kontext ist es, die Selbstverantwortung der Eltern zu stärken und unter Rückbesinnung auf ihre Ressourcen eigene Lösungen für sich und ihre Kinder zu entwickeln.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Birgit Nordhausen
Telefon (040) 36 09 41 73
Telefax (040) 79 32 78 67
Mobil 0163/ 573 36 06
b.nordhausen@miko-homepage.de
Britta John
Telefon (040) 36 09 41 73
Telefax (040) 79 32 78 67
Mobil 0163/ 573 36 38
b.john@miko-homepage.de
Mitwirkung in familienrechtlichen Verfahren
Nach § 50 SGB VIII in Verbindung mit § 162 FamFG hat das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter in Verfahren vor dem Familiengericht mitzuwirken, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten. Das Bezirksamt Hamburg- Bergedorf, Fachamt Jugend- und Familienhilfe hat im Bezirk Bergedorf diese Aufgabe am 01.12.2007 auf den freien Träger MIKO Kinder- und Jugendhilfe GmbH übertragen.
Im Rahmen dieser Mitwirkung haben wir u.a. folgende Aufgaben:
| - | Beratung der Beteiligten, die auf eine zeitnahe und ergebnisorientierte Erarbeitung künftiger Handlungsperspektiven ausgerichtet ist |
| - | Erarbeitung eines möglichst einvernehmlichen schriftlich fixierten Konzeptes zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangs
als Grundlage für familiengerichtliche Entscheidungen |
| - | Beteiligung von Minderjährigen gemäß ihrem Entwicklungsstand und ihrer Einsichtsfähigkeit; zwingend nach Vollendung des 14. Lebensjahres |
| - | Aufzeigen sozialräumlicher Angebote |
| - | Berichterstattung gegenüber dem Familiengericht |
Die Bereitstellung von einer kurzfristigen Mediation während der Dauer des Verfahrens als Regelangebot bei der Aufgabenerledigung stellt einen Eckpfeiler unseres Konzeptes dar. Mediation als eine strukturierte Methode der Vermittlung zwischen den Konfliktparteien eignet sich besonders gut, um dem einigungsorientierten Ansatz des SGB VIII Rechnung zu tragen. Ziel in diesem Kontext ist es, die Selbstverantwortung der Eltern zu stärken und unter Rückbesinnung auf ihre Ressourcen eigene Lösungen für sich und ihre Kinder zu entwickeln.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Birgit Nordhausen
Telefon (040) 36 09 41 73
Telefax (040) 79 32 78 67
Mobil 0163/ 573 36 06
b.nordhausen@miko-homepage.de
Britta John
Telefon (040) 36 09 41 73
Telefax (040) 79 32 78 67
Mobil 0163/ 573 36 38
b.john@miko-homepage.de